Stufenfläche Stufengleitschutzprofil

Stufengefälle

Stufengefälle, Stufenneigung, Neigung, Neigungstoleranz, Meißel

Das Stufengefälle ist die Neigung der Trittfläche gegen die Horizontale. Für die Stufenneigung erlaubt Deutschland gemäß DIN 18065 in der Treppenlaufbreite +/- 0,5 %, in der Auftritt- Tiefe +/- 1 %, wobei zwischen zwei Auftritten gegenläufige Neigungen zulässig sind, soweit sie die Grenzmaße nicht überschreiten. (Man darf jedoch davon ausgehen, dass gegenläufige Neigungen bei Außentreppen nicht zulässig sind, wegen der allgemeinen Sicherheitsregel der Bauordnungen bzw. des Wasserablaufes und der Eisbildung; auf ein ausdrückliches Verbot einer Stufenabweichung entgegen der Treppe hat die DIN jedoch verzichtet).

Der Meißel ist in Österreich der Begriff für das Stufengefälle und wird in der ÖNORM B 5371 definiert als die „Neigung der Trittfläche gegen die Horizontale in Richtung der Stufenvorderkante.“ Damit ist gleichzeitig ausdrücklich festgelegt, dass eine Abweichung entgegen der Neigungslinie der Stufenvorderkanten in Österreich nicht erlaubt ist, einerseits wegen des notwendigen Wasserablaufes bei Freitreppen und zur Verhinderung von Eisbildung, andererseits weil Stufen mit dieser Abweichung schwierig zu begehen sind. In Punkt 5 der Norm ist der zulässige Meißel von Gebäudetreppen mit höchstens 1,5 % Gefälle festgelegt, bei besonderen Anforderungen wie (z. B. rauen) Trittflächen im Freien sind bis zu 3 % Meißel erlaubt. Siehe auch: