Gehsicherheit Geländerbefestigung

Geländer

Geländer, Treppengeländer, Steiggeländer, Podestgeländer, Umwehrung, Brüstung

Geländer sind Schutzeinrichtungen gegen Absturz an Treppenläufen und Treppenpodesten, sowie an „…allen im üblichen Gebrauch zugänglichen (absturzgefährdeten) Stellen …innerhalb und außerhalb von Bauwerken…“. Ein Geländer ist eine Gehhilfe bzw. ein Personenführungselement, sowie eine „…Umwehrung, die in der Regel aus Stehern, Füllelementen und dem oberen Abschluss, der auch als Handlauf ausgebildet sein kann, besteht“. (ÖNORM B 5371). Für die Forderung nach Geländern an absturzgefährdeten Stellen siehe Absturzhöhe.

Geländer müssen nach den Landesbauordnungen die Horizontalkräfte aus dem Personenverkehr aufnehmen können. Dafür sind in Ein- und Zweifamilienhäusern in Deutschland, Österreich und in der Schweiz 50 kg pro lfd. Meter Geländer festgelegt, gemessen an der Geländeroberkante, bei Gebäuden für Personenansammlungen 100 kg, bei besonderen Beanspruchungen noch höher, siehe EN 1991-1-1. Daraus ergeben sich an den Anschlusspunkten äußerst hohe Kräfte, weshalb Geländer sowohl an den Treppenstufen bzw. –Wangen, besonders aber am Podest- und Deckenrand dauerhaft und ausreichend befestigt sein müssen, siehe Geländerbefestigung.

Die Standsicherheit von Geländern einschließlich des Anschlusses an die Treppenkonstruktion oder das Bauwerk ist durch eine statische Berechnung oder durch eine Zulassung nachzuweisen; für Geländerteile aus Glas und für Ganzglasgeländer gelten dazu die TRAV (Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen). Maßvorgaben von Geländern siehe Geländerhöhe, Geländerstäbe, Geländerfüllung.