DIN 18065 und die Landesbauordnung

Das wichtigste technische Regelwerk aller am Bau Tätigen ist die Bauordnung des Bundeslandes, in dem das Bauwerk erstellt werden soll. Die Landesbauordnungen werden vom jeweiligen Landesparlament beschlossen und verabschiedet. Wer gegen diese Regeln verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit.Die Regelungen einiger Landesbauordnungen werden in einigen Bundesländern durch eine „Ausführungsverordnung / Einführungserlass” oder anders bezeichnete zusätzliche Regeln weiter präzisiert. Widersprechen sich die Anforderungen aus DIN 18065 und die für das Bauvorhaben geltende Landesbauordnung, hat die Landesbauordnung den höheren Stellenwert.

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Beispiele der Erneuerungen in der DIN 18065

Gehbereich - Lauflinien

Gehbereich - Lauflinien

-Die Radien des Gehbereiches entsprechen dem  Abstandsmaß des Gehbereiches zum Handlauf bei dem Treppenlauf mit der kleinsten nutzbaren Laufbreite
-Die Lauflinie muss im Gehbereich liegen. Sie darf dort frei angeordnet werden, muss aber stetig sein und darf keine Knickpunkte aufweisen
-Die Radien der Lauflinie entsprechen mindestens dem kleinsten Radius des Gehbereiches

Laufbreite, Steigung, Auftritt

Laufbreite, Steigung, Auftritt

Die in der Tabelle angegebenen Grenzmaße
für nutzbare Laufbreite, Steigung und Auftritt müssen unbedingt
eingehalten werden und dürfen auch durch Fertigungs-
und Einbautoleranzen nicht über bzw. unterschritten werden.

Gewendelte Stufen

Gewendelte Stufen

Im geraden Teil eines gewendelten Treppenlaufes dürfen höchstens bis zu einer Länge von 3,5 Auftritten gewendelte Stufen angeordnet werden. Spätestens dann muss eine gerade Stufe angeordnet werden.

Auftritt

Auftritt

Der Auftritt wird gemessen von Vorderkante einer Stufe bis zur Vorderkante der nachfolgenden Stufe in der Lauflinie, bis zu einer Tiefe des Stufenkantenprofils von 8 mm. Ist dieses Profil größer ausgeführt, dann wird der Auftritt nach der Profiltiefe gemessen.